Wohnungseigentumsrecht

Das Wohnungseigentumsrecht findet seine Grundlagen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Es regelt die mannigfaltigen Rechtsbeziehungen der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

In aller Regel hat man es in diesen Fällen mit zahlreichen Beteiligten zu tun. Dies können neben den einzelnen Wohnungseigentümern als bloßen Miteigentümern oder in herausragenden Funktionen (Verwaltungsbeiräte, Hausverwalter, Hausmeister pp.) insbesondere externe Verwalter, Mieter einzelner Wohnungen, Nachbarn des Gemeinschaftseigentums usw., sein. Der mit der Sache befasste Rechtsanwalt wird deshalb stets bemüht sein, im Hinblick auf die vielfach bereits innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüberstehenden Interessen, eine sachgerechte Lösung herbeizuführen.

Schon ähnlich wie im Nachbarrecht ist eben nicht entscheidend das gänzliche Obsiegen oder Unterliegen insbesondere vor Gericht. Dies hat nämlich oft zur Folge, dass die unterlegene Partei besonders frustriert ist und auf die nächste Gelegenheit zur "Revanche" wartet. Dieses ständige Belauern kann in einem derartig engen und auf gegenseitige Rücksichtnahme angelegten Nachbarschaftsverhältnis wie der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Dauer nur Verlierer auf beiden Seiten zeigen.

Damit ist die Marschrichtung von Anfang an klar: es geht zunächst um die Aufarbeitung des Gemein- schaftsverhältnisses. Denn oftmals zeigt sich, dass die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer diesen nicht hinreichend bekannt sind. Hierüber klärt zwar bereits ggf. eine entsprechende Gemeinschaftsordnung auf. Ist diese jedoch mangelhaft, dann muss das Bestreben um eine Ergänzung vordergründig sein. Diese sollte auch eine große Zahl an entsprechenden Bestimmungen enthalten, die die zwingenden gesetzlichen Vorschriften des WEG, aufgreifen.

Wir beraten daher professionelle Hausverwalter, Wohnungseigentümergemeinschaften und Wohnungseigentümer insbesondere bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung von Beschlussanfechtungen, der ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie der Beitreibung offener Hausgelder.