Verwaltungsrecht
Bundes-, Landesbehörden, Gemeinden und sonstige Gebietskörperschaften handeln hoheitlich und bedürfen hierfür sog. Ermächtigungsgrundlagen in Form von Gesetzen, Satzungen und Verordnungen, wenn sie z. Bsp.. Verbote erteilen oder eine Regelung treffen wollen. Dasselbe gilt, wenn für eine Maßnahme eine Erlaubnis erforderlich ist (beispielsweise die Teilnahme am Straßenverkehr mit Fahrzeugen oder die Errichtung eines Gebäudes) und diese versagt werden soll.
Beim verwaltungsrechtlichen Mandat geht es darum, behördliche Eingriffe auf deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls durch Betätigung von Rechtsmitteln (Widerspruch / Anfechtungsklage) abzuwehren. Im Falle der Versagung von Genehmigungen sind die Ablehnungsgründe auf Richtigkeit zu überprüfen und die Ansprüche gegebenenfalls durchzusetzen (Widerspruch/ Verpflichtungsklage). Hierfür besteht eine besondere Fachgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichte).
Häufig wird den Behörden aufgrund einschlägiger Vorschriften ein Ermessensspielraum zugebilligt. Dann stellt sich die Frage, ob ermessensfehlerfreies Verwaltungshandeln vorliegt. Das Ermessen kann unter Umständen auch reduziert sein und sich sogar zu einem Anspruch des Bürgers verdichten.
Öffentliches Baurecht
Das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht bestimmt die Zulässigkeit von Bauvorhaben. Diese ist von Interesse sowohl für den bauwilligen, als auch den bauabwehrenden Mandanten. In planungsrechtlicher Hinsicht sind die wesentlichen Vorschriften im Baugesetzbuch (BauGB) und in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bundesrechtlich geregelt, welche ggf. im Zusammenhang mit einem Bebauungsplan und sonstigen örtlichen Bauvorschriften der betroffenen Gemeinde maßgeblich sind. In ordnungsrechtlicher Hinsicht ist Länderrecht (Landesbauordnung (LBO)) bestimmend.
Bauvorhaben sind zu genehmigen, wenn sie diesen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen. Ausnahmen sind im gesetzlichen Umfang zulässig, zudem können sog. Befreiungen erteilt werden.
In der anwaltlichen Praxis kommt es im Falle der Vertretung eines Bauherren an, ggf. gegen die Entscheidung der Baurechtsbehörde eine Baugenehmigung durch Widerspruch und ggf. Klage vor den Verwaltungsgerichten zu erstreiten und diese gegen abwehrende Dritte zu verteidigen.
Häufig sind auch Nutzungsuntersagungen oder Abrissverfügungen Gegenstand der Auseinandersetzung.
Nachbarn wollen bisweilen Bauvorhaben abwehren, beispielsweise weil die Mindestabstandsvorschriften nicht eingehalten werden, Gebietsunverträglichkeit im Raum steht oder Immissionen zu befürchten sind. In diesen Fällen kommt es auf die erfolgreiche Anfechtung der Baugenehmigung an, ein Prozess, welcher bereits im Angrenzerbenachrichtigungsverfahren zu beginnen hat. Voraussetzung für den Erfolg ist insoweit, dass durch das Bauvorhaben Bauvorschriften des öffentlichen Rechts verstoßen wird, welche zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, was häufig übersehen wird.