Erbrecht

Das Erbrecht wird durch drei Wertungen geprägt:  der Privaterbfolge, die Testierfreiheit und die Familienerbfolge. Privaterbfolge heißt, dass das Vermögen des Erblassers aus privater Hand und in private Hand weitervererbt wird. Der Grundsatz der Testierfreiheit berechtigt den Erblasser, durch letztwillige, rechtsgeschäftliche Verfügung über das Schicksal seines Vermögens nach dem Erbfall zu bestimmen.

Schließlich ist ein besonderes Augenmerk auf die Familienerbfolge zu richten. Dieser Grundsatz findet seine Ausprägung in der gesetzlichen Erbfolge. Hat der Erblasser keine letztwillige Verfügung getroffen, geht sein Vermögen kraft Gesetzes auf die Familie über, wobei zunächst der Ehegatte des Erblassers und die nächsten Verwandten nebeneinander als Erben berufen sind. Klassische Fragen hierzu betreffen unter anderem das Pflichtteilsrecht, das Erbschaftssteuerrecht und das gesetzliche Ehegattenerbrecht.
 
Dieser letzte Grundsatz bedeutet auch, daß eine ausgeprägte Wechselwirkung zwischen Familienrecht und Erbrecht gegeben ist, unter anderem hinsichtlich der Auswirkungen des ehelichen Güterrechts oder eines Ehevertrages, aber auch betreffend das Unterhaltsrecht.

Die anwaltliche Beratung richtet sich einmal an testierwillige sog. Erblasser, die noch zu Lebzeiten wissen wollen, was durch testamentarische Regelungen machbar ist, hier kann man an Vermächtnisse, Stiftungen und ähnliches denken. Dann gibt es noch die erwähnten Eheleute, die sich Gedanken über erbrechtliche Fragen machen und schließlich die Erben selbst, die wohl den größten Klientenanteil aufweisen.